Für unsere mobilitätseingeschränkten Fahrgäste
Wir wissen um die Probleme und Schwierigkeiten von mobilitätseingeschränkte Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Deshalb unternehmen wir alles, um mögliche Hindernisse mit baulichen Maßnahmen an den Landestellen wie auch an den Übergangstreppen und Schiffen zu verhindern.
Sagen Sie uns jederzeit, wenn Sie Hilfe brauchen! Wir sind gerne für Sie da!
Viel Spaß an Bord unserer Schiffe!
Wissenswertes zu den einzelnen Schiffen
✓ Barrierefreier Zugang auf nahezu allen Schiffen (Ausnahme: MS Uhldingen und MS Bayern)
✓ Toiletten für mobilitätseingeschränkte Menschen auf den meisten Schiffen (ausgenommen MS Baden, MS Uhldingen und MS Bayern)
✓ Zugang zum Oberdeck durch Treppenaufzug auf MS Lindau, MS Graf Zeppelin und MS Überlingen
✓ Barrierefreier Zugang auf allen Fähren
✓ Aufenthaltsmöglichkeiten für Rollstuhlfahrende an den Seiten der Fahrbahndecks
✓ Barrierefreier Zugang
✓ Zwei speziell ausgewiesene Rollstuhlplätze im Innenraum
✓ WC auf allen Katamaranen
✓ Barrierefreier Zugang auf allen Fähren
✓ FS Tábor, FS Lodi und FS 14 (ab 2023): Zugangsmöglichkeit auf das Oberdeck durch Personenaufzug; WC im Oberdeck.
✓ andere Fährschiffe: spezielle Aufenthaltsbuchten für Rollstuhlfahrende an den Seiten der Fahrbahndecks
Bauartbedingt sind diese beiden Schiffe nicht für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste geeignet. Rollstühle können auf diesen Schiffen nicht befördert werden.
Bitte wenden Sie sich für Fragen bezüglich einer alternativen Möglichkeit gerne an info@bsb.de.
Was benötigen Sie für ein Ticket?
Beförderung behinderte Person
Schwerbehinderte (hierzu zählen auch Schwerkriegsbeschädigte und Schwerbeschädigte) mit amtlichem Ausweis (seit 2013 auch in Scheckkartenformat) werden im Kursverkehr zwischen Konstanz und Überlingen, Konstanz und Lindau sowie Radolfzell und Reichenau auf den Schiffen der BSB und VLB mit einer gültigen Wertmarke unentgeltlich befördert.
Alle Ausweise müssen mit einer gültigen Wertmarke versehen sein, für Ausweise im Scheckkartenformat wird ein zusätzliches Beiblatt des Versorgungsamtes dafür ausgegeben. Sie ist jeweils für ein halbes oder 1 Jahr gültig, gerechnet vom Beginn des Kalendermonats an, welcher auf der Wertmarke eingetragen ist. Es werden ausschließlich Originaldokumente akzeptiert.
Beförderung Begleitperson
Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, wenn der amtliche Ausweis - auch ohne Wertmarke - den Vermerk enthält: «Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen B». Die gegenseitige Begleitung von Schwerbehinderten ist ausgeschlossen.
Fahrkarte
Der amtliche Ausweis gilt als Fahrausweis (auch zugleich für den Begleiter).